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Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt je m² der Bemessungsgrundlage € 1,00. Darüber hinaus ist noch eine zusätzliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese wird nach dem Wasserverbrauch pro m³ berechnet.
Die soeben genannte zusätzliche Benützungsgebühr beträgt pro m³ Wasserverbrauch € 3,35.In Ermangelung eines Wasserzählers wird pro Einwohner mit Haupt- oder Zweitwohnsitz ein Jahresanfall von 35 m³ Wasser verrechnet. (Als Stichtag für die Ermittlung der Einwohner wird der 10.1. des Jahres festgelegt).
Beachten Sie weiters die Pauschalwasserbezugsmenge!
Für den Fall, dass neben dem Wasserbezug aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage auch ein Wasserbezug aus einem Hausbrunnen oder einer anderen Wassersammelanlage (z. B. Regenwassernutzung) möglich ist, wird die Kanalbenützungsgebühr nach Personenanzahl (35 m³ pro Person) berechnet, wenn der mittels Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage unter 35 m³ pro Person und Jahr liegt.
Die pauschale Berechnung des Wasserverbrauches mit 35 m³ pro Person und Jahr wird weiterhin auch bei jenen Objekten angewendet, die über keinen Gemeindewasseranschluss verfügen. Davon unberührt bleibt die Regelung, dass pro Objekt mindestens 60 m³ Wassermenge verrechnet werden.
Jedenfalls ist aber eine Grundgebühr für Gebäude mit weniger als 100 m² Fläche in Höhe von € 100,00 und einem Wasserverbrauch von weniger als 60 m³ in der Höhe von € 186,00 zu entrichten.
Die Gebühren sind gültig ab 01.10.2020 und verstehen sich inkl. 10 % Ust.
Bereitstellungsgebühr
Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene, aber unbebaute Grundstücke eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist/sind die/der Eigentümer/in des an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücks.Die Bereitstellungsgebühr beträgt pro Jahr je Quadratmeter Grundfläche € 0,53.